Zweite Qualitätsstufe der Vertriebsqualifikation eingeführt
Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wurde am 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und tritt am 20.12.2018 in Kraft. Damit gelten für den Versicherungsvertrieb zwei maßgebliche Qualitätsansprüche: die bereits 2007 eingeführte Einstiegsqualifikation (Sachkundenachweis) als Voraussetzung zur Berufszulassung und nun neu: die regelmäßige Weiterbildung. Die Brancheninitiative gut beraten hat bereits seit 2014 einen Standard für die regelmäßige Weiterbildung eingeführt und ein Werkzeug geschaffen, um diese neuen Anforderungen, insbesondere die Nachweispflicht, zuverlässig zu erfüllen.
Im Interesse des Verbraucherschutzes verlangt der Gesetzgeber, dass vertrieblich Tätige ihre Fach- und personale Kompetenz mit einem Mindestmaß von 15 Stunden im Jahr aufrechterhalten und nachweisen können. Der BWV Bildungsverband hat sich bei der Erarbeitung der Verordnung für hohe Qualität und Transparenz eingesetzt: bereits im Vorfeld wurden Anrechnungsregeln aufgesetzt, die in der VersVermV aufgegriffen wurden. Ebenso wurden Bildungskonten in der branchenweiten Weiterbildungsdatenbank eingerichtet, mit denen der Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung zuverlässig erbracht werden kann.
„Das BWV ist zu einer zentralen Anlaufstelle geworden für alle Fragen rund um die Weiterbildungsverpflichtung. Wir raten jedem vertrieblich Tätigen: Betrachten Sie Weiterbildung immer als eine Investition in Ihre berufliche Zukunft. Dann erscheinen 15 Stunden im Jahr nicht als Last, sondern als Erfolgsfaktor. Wir werden die Branche weiter bei der Umsetzung der Verordnung unterstützen und uns für die Reputation des Versicherungsvertriebs einsetzen“, so Dr. Katharina Höhn, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BWV Bildungsverbands.
Die Homepage von gut beraten bietet eine FAQ-Liste zur neuen VersVermV. www.gutberaten.de/idd/faq-zur-idd.html
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