Gericht lobt Bemühungen von CHECK24, möglichst vollständige Marktabdeckung zu bieten
Versicherer dürfen sich dem Kfz-Versicherungsvergleich von CHECK24 nicht entziehen. Das urteilte jetzt das Landgericht Köln (Aktenzeichen 31 O 376/17) und wies dahingehend die Klage der HUK-Coburg gegen das Münchner Vergleichsportal zurück.
CHECK24 strebt eine möglichst vollständige Marktabdeckung an. Aber nicht alle Anbieter kooperieren und stellen die technischen Mittel zur Verfügung, um ihre Tarife in Echtzeit abzurufen. Auch wenn ein Preisvergleich und ein Abschluss über das Portal nicht möglich sind, werden solche Tarife im Vergleichsergebnis mit den jeweiligen Leistungsbestandteilen angezeigt.
CHECK24 agiert damit ganz im Sinne der Verbraucher, die sich auf einen Blick umfassend informieren wollen. Die HUK-Coburg hatte dagegen Klage eingereicht: Sie will sich dem Vergleich nicht stellen und mit ihrer Marke nicht mehr im Kfz-Versicherungsvergleich auftauchen.
CHECK24 bietet umfassende Tarifinformationen und ist kein reiner Preisvergleich
Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln können Versicherungen nicht untersagen, dass ihre Tarife auch ohne Preise und nur mit Leistungsbestandteilen im Vergleichsergebnis angezeigt werden.
Die zuständige Richterin vom Landgericht Köln bekräftigt, dass es sich bei CHECK24 gerade nicht um einen reinen Preisvergleich handelt, sondern “vielmehr um einen weitergehenden Vergleich der verschiedenen Tarife der einzelnen Anbieter”1). Denn neben dem Preis erhalten Verbraucher umfassende Informationen über viele weitere Merkmale der Tarife, die sie in ihre Produktentscheidungen einbeziehen.
CHECK24 sehr transparent hinsichtlich Anbieterabdeckung bei Vergleichen
Seit Jahren ist CHECK24 nicht nur um eine möglichst vollständige Marktabdeckung bemüht, sondern zeigt auch sehr transparent die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Anbieter. So wird beispielsweise beim KFZ-Versicherungsvergleich prominent dargestellt, welche Versicherungstarife im Vergleich mit Preis- und Leistungsvergleich teilnehmen, welche nur mit einem Leistungsvergleich teilnehmen und welche nicht vertreten sind.
Urteilsbegründung im Rechtsstreit HUK-Coburg gegen CHECK24, Aktenzeichen 31 O 376/17, S. 20
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