In einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin zum Bitcoinhandel  werden der BaFin klar Grenzen aufgezeigt

 

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Auch auf anderen Gebieten ist es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

In dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25.09.2018  – Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18) – ging es hauptsächlich darum, ob Bitcoins als Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG), anzusehen sind. Das Gericht verneinte das und wandte sich damit gegen die Rechtsauffassung der Finanzaufsicht BaFin.

AfW-Vorstand und Rechtsanwalt Norman Wirth meint dazu: „Eine Wertung zu der Bitcoinproblematik sei hier dahingestellt. Aus unserer Sicht sind die Feststellungen des Gerichts in dem Urteil in Bezug auf die BaFin viel entscheidender.“

Die Ausführungen des Gerichts können auf die derzeitige Debatte über eine staatliche Begrenzung der Höhe der Vergütung im Versicherungsvermittlungsbereich – auch Provisionsdeckel genannt – übertragen werden. Hier hatte die BaFin geäußert, aus den ihr übertragenen Aufgaben heraus die Pflicht zu sehen, einen Begrenzung, eventuell etwas flexibel, einführen zu müssen. Auch wenn die derzeitige Diskussion sich mehr zu einem Gesetzgebungsverfahren zu diesem Thema verlagert hat, fehlt bisher die klare Aussage der BaFin, derartige Pläne begraben zu haben.

Wirth: „Eingriffe in geschützte Grundrecht sind – wenn überhaupt – Sache des Gesetzgebers und nicht einer ausführenden Behörde. Das nennt man Gewaltenteilung. Gut, dass die dritte Gewalt – unsere Rechtsprechung – hier auch mitreden kann und Schranken aufweist, wie gerade mit dem aktuellen Urteil. Kompetenzdeckel statt Provisionsdeckel. Hoffen wir, dass bei diesem Thema nicht auch die Gerichte dafür gefragt sind, Selbstverständlichkeiten klarzustellen.“

 

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