Auch 2019 werden die Beitragsbemessungs- und Versicherungpflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich erhöht.

 

Das ergibt sich aus einem Verordnungs-Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Folge: Die Beiträge für viele gesetzlich Versicherte steigen spürbar, während Arbeitnehmern gleichzeitig der Wechsel in eine Private Krankenversicherung (PKV) erschwert wird:

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 53.100 Euro auf 54.450 Euro pro Jahr. Für freiwillig GKV-Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der bisher geltenden Grenze bedeutet dies, dass sich mit einem Schlag drei Beiträge erhöhen: der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.

Die GKV-Versicherten, deren Einkommen über der neuen Grenze liegt, müssen dann ab dem kommenden Jahr durchschnittlich 712,39 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 138,39 Euro für die Pflegeversicherung (Kinderlose: 149,74 Euro) zahlen. Zusammen sind das also 850,78 Euro im Monat bzw. sogar 862,13 Euro bei Kinderlosen.

Für Privatversicherte hat die Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich keine Bedeutung. Eine Ausnahme sind Versicherte im Basis- und Standardtarif. In beiden ist der maximal zu zahlende Beitrag auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt, er könnte also unter Umständen ebenfalls steigen. Allerdings ist der tatsächliche Beitrag im Standardtarif meist deutlich geringer, da die dort Versicherten in der Regel schon lange in der PKV sind und ihre Rückstellungen im Standardtarif berücksichtigt werden. Daher liegt der Beitrag im Durchschnitt bei rund 300 Euro monatlich.

Versicherungspflichtgrenze

Mit dem Verordnungs-Entwurf steigt gleichzeitig die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro pro Jahr. Erst ab diesem Einkommen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Wer weniger verdient ist versicherungspflichtig in der GKV – das heißt, er muss zwangsweise dort versichert bleiben. Davon gibt es nur wenige Ausnahme (s.u.). Der Zugang zur Privaten Krankenversicherung wird damit erneut per Rechtsverordnung weiter eingeschränkt.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Grundsätzlich sind privatversicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, gezwungen, wieder in die GKV zurückkehren. Das Gesetz sieht aber eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen man sich von dieser Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen kann.

Dies gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer, deren Gehalt nur deswegen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, weil diese angehoben wird. Um privat versichert zu bleiben, müssen die Betroffenen dann innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen.

 

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