BaFin hat die Auslegung des Provisionsabgabeverbots konkretisiert

 

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt die enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In ihrem veröffentlichten „Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb“ (Vertriebsrundschreiben 11 / 2018) hatte die BaFin kürzlich die Auslegung des Provisionsabgabeverbots konkretisiert.

„Wir freuen uns, dass Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werden dürfen und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Geschäftsmodelle, die nicht den Fokus auf den Kundenbedarf legen, sondern den Versicherungsnehmer zu Abschlüssen mit möglichst hohen Provisionsrückzahlungen animieren wollen, müssen konsequent sanktioniert werden.“

Aus Sicht des BVK ist es dabei unerheblich, ob es sich um Abschluss- oder Bestandsprovisionen handelt. „Es geht uns um Verbraucherschutz!“, betont der BVK-Präsident. „Daher stimmen wir mit der BaFin überein, dass auch fragwürdige Geschäftsmodelle junger Start-Ups, die auf eine ‚Geiz-ist-geil-Mentalität‘ setzen, nicht weiter zum Schaden der Verbraucher und der gesamten Vermittlerbranche betrieben werden dürfen.“

Der BVK hatte sich für die Verankerung des Provisionsabgabeverbots im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfolgreich eingesetzt.

 

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