LG Hamburg Urteil Az.: 322 O 322/17
Für etliche SchiffsfondsAnleger ist es ein Dilemma: Sie haben mit ihrer Beteiligung nicht nur eine finanzielle Bruchlandung erlebt, sondern sollen auch noch erhaltene Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. „Allerdings sind die Forderungen des Insolvenzverwalters oftmals gar nicht berechtigt und Anleger können sich gegen die Rückforderung wehren“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei CäsarPreller in Wiesbaden.
In den vergangenen Jahren gingen zahlreiche Schiffsfonds in die Insolvenz. Anleger haben dabei nicht nur viel Geld verloren, sondern werden regelmäßig von den Insolvenzverwaltern der Fondsgesellschaften auch noch aufgefordert, bereits erhaltene
Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, da die Insolvenzmasse nicht ausreiche, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. „Tatsächlich haften Anleger in der Regel mit der Höhe ihrer Einlage. Sind Auszahlungen geflossen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren und somit die Einlage geschmälert haben, ist die Rückforderung theoretisch berechtigt. Praktisch kann das aber ganz anders aussehen. Dass den Forderungen des Insolvenzverwalters Grenzen gesetzt sind, zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg“, so Rechtsanwalt Kanz. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 19. Januar 2018 entschieden, dass ein Anleger eines Schiffsfonds die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss (Az.: 322 O 322/17).
Konkret hatte sich der Anleger mit einer Einlage in Höhe von 50.000 Euro an dem Schiffsfonds MS Anna Sophie beteiligt. Wie bei so vielen Schiffsfonds flossen auch hier in den ersten Jahren der Beteiligung die Ausschüttungen. Bis zum Beginn der Schifffahrtkrise im Jahr 2008 wurden 25.000 Euro an den Anleger ausgezahlt. Die Krise zeigte dann aber ihre Wirkung und die Fondsgesellschaft musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte die erhaltenen Auszahlungen zurück. Dagegen wehrte sich der Anleger. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung blieb erfolglos.
Das LG Hamburg führte aus, dass der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nicht ausreichend dargelegt habe. Das Gericht rechnete vor, dass nach Abzug von Verfahrenskosten und Gewerbesteuer eine Insolvenzmasse von 2,1 Millionen Euro verblieben sei. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger betrugen aber nur rund 2 Millionen Euro. Dementsprechend reiche die Insolvenzmasse aus, um die Forderungen zu befriedigen und die Rückforderung der Ausschüttungen sei überhaupt nicht nötig, so das LG Hamburg.
„Es empfiehlt sich also, die Forderungen des Insolvenzverwalters auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Fondsgesellschaften Ausschüttungen zurückfordern. Auch das ist nur in gewissen Grenzen möglich“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.
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