Was Privatversicherte vor ihrem Urlaub beachten sollten
Für viele ist der Urlaub die schönste Zeit des Jahres. In diesem Zusammenhang möchte niemand an Krankheit denken. Doch eine Erkrankung auf Reisen ist nicht nur ärgerlich, sondern kann bei unzureichendem Versicherungsschutz auch richtig teuer werden – sogar für Privatversicherte. „Wir treffen immer wieder auf Privatversicherte, die der
irrigen Meinung sind, privat versichert heißt, gegen alles versichert zu sein“, so BdV Pressesprecherin Bianca Boss. Doch das ist nicht der Fall und nicht gedeckte Kosten können im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) empfiehlt daher Privatversicherten, genau zu überprüfen, wie der Versicherungsumfang im außereuropäischen Ausland aussieht und ob es Lücken zu schließen gilt.
Im Urlaub durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit auf ärztliche Hilfe angewiesen zu sein, ist kein schöner Gedanke. Dennoch sollten sich Reisewillige mit diesem Risiko befassen und vor etwaigen finanziellen Folgen schützen. „Das gilt nicht nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV), für die eine Auslandsreisekrankenversicherung unbedingt zu empfehlen ist. Auch Privatversicherte sollten ihren Versicherungsschutz prüfen“, erläutert BdV Pressesprecherin Bianca Boss. Das können sie zum einen durch einen Blick in die Versicherungsbedingungen tun, zum anderen können sie sich direkt an ihre Versicherung wenden. Bei dieser Gelegenheit sollten sie sich den vereinbarten Schutz am besten noch einmal schriftlich bestätigen lassen.
Grundsätzlich besteht in der privaten Krankenversicherung (PKV) europaweit ein zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz – für das außereuropäische Ausland unterscheiden sich die Leistungen der Tarife. Die Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sehen vor, dass der Versicherungsschutz auch ohne besondere Vereinbarung während des ersten Monats „eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland“ besteht. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung darüber hinaus verlängert werden, besteht demnach Versicherungsschutz, solange die Versicherten „die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten” können – längstens aber für weitere zwei Monate. „In ihren Bedingungswerken weichen die Versicherer zwar häufig positiv für die Versicherten von den Musterbedingungen ab, Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dennoch klären, ob Versicherungsschutz in gewünschtem Umfang besteht, sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen“, so Boss.
„Auch wenn ausreichender Schutz im außereuropäischen Ausland besteht, kann sich eine Auslandsreisekrankenversicherung für Privatversicherte lohnen“, erläutert die Verbraucherschützerin. So ist in einigen Bedingungswerken die Übernahme der Kosten für einen Auslandsrücktransport nicht vorgesehen. Zudem behalten Privatversicherte ihren Anspruch auf eine mögliche Beitragsrückerstattung, wenn sie ihre PKV nicht in Anspruch nehmen. Außerdem greift die Auslandsreisekrankenversicherung auch dann, wenn die im Urlaub entstandenen Krankheitskosten unter die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fallen würden.
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